
Cannabisgesetz in Rheinland-Pfalz: Wie Land und Polizei in Koblenz die neuen Regeln zu Besitz, Anbau und Straßenverkehr umsetzen und was das für den Alltag…
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis in Deutschland teillegalisiert. Wer durch die Koblenzer Altstadt geht, merkt: Das Thema beschäftigt viele, auch wenn sich im Stadtbild erstmal wenig sichtbar verändert hat. Klar ist: Besitz und privater Eigenanbau sind seitdem unter bestimmten Bedingungen straffrei. Was das konkret heißt, regeln Bund und Land in mehreren Schritten.
Wie das rheinland-pfälzische Sozialministerium mitteilt, hat der Ministerrat im Juni 2024 die Landesverordnung zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes beschlossen. Damit ist geregelt, wer in Rheinland-Pfalz für die Kontrolle zuständig ist. Die örtlichen Ordnungsbehörden übernehmen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem individuellen Konsum und Besitz von Cannabis stehen – also etwa Verstöße gegen das Konsumverbot in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen oder Sportstätten. Auch für Fußgängerzonen gelten besondere Einschränkungen.
Für den gemeinschaftlichen Anbau in sogenannten Anbauvereinigungen braucht es eine behördliche Erlaubnis. Zuständig dafür ist laut Ministerium das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Seit dem 1. Juli 2024 können dort Anträge gestellt werden. Das Landesamt kontrolliert die Vereinigungen, ahndet entsprechende Verstöße und überwacht zudem das Werbe- und Sponsoringverbot, das im Gesetz verankert ist. Rheinland-Pfalz nutzt außerdem die Möglichkeit, die Zahl der zulässigen Anbauvereinigungen zu begrenzen – auf eine je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Landkreis oder kreisfreier Stadt.
Sozialminister Alexander Schweitzer sprach laut Ministerium von einem „Paradigmenwechsel in der deutschen Drogenpolitik“ und kündigte an, die Regelungen auf Landesebene zu evaluieren.
Schon zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2024 hatte die Polizei Koblenz, wie news-koblenz.de berichtet, auf einige wichtige Punkte hingewiesen. Das Innenministerium hatte den Beamtinnen und Beamten im Land vorab einen Orientierungsrahmen an die Hand gegeben, um auf die veränderte Rechtslage vorbereitet zu sein.
Ein zentraler Punkt dabei: Auch wenn Besitz und Konsum unter bestimmten Voraussetzungen jetzt erlaubt sind, bleibt das Fahren unter Cannabis-Einfluss im Straßenverkehr weiterhin verboten. Nach Angaben der Polizei wird die folgenlose Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss – also ohne Unfall oder Gefährdung – nach wie vor als Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraf 24a Straßenverkehrsgesetz geahndet. Das kann Fahrverbote und Bußgelder bis in den vierstelligen Bereich nach sich ziehen. Wer dabei andere gefährdet oder einen Unfall verursacht, muss laut Polizei mit einer Strafe nach Paragraf 315c Strafgesetzbuch rechnen – bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis sind möglich.
Die Polizei Rheinland-Pfalz betont, dass Prävention hier eine zentrale Rolle spielt. Ziel verstärkter Kontrollen sei es, das Verkehrssicherheitsniveau im Land zu halten und das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass Cannabis-Konsum und Autofahren genauso wenig zusammenpassen wie Alkohol und Autofahren.
Zwischen Deutschem Eck und Mosel verändert sich durch die neue Gesetzeslage einiges – nicht alles davon ist auf den ersten Blick sichtbar. Für Anbauvereinigungen gibt es jetzt klare Zuständigkeiten, für Autofahrerinnen und Autofahrer bleibt die Lage beim Thema Fahrtüchtigkeit unverändert streng. Wer sich unsicher ist, was wo erlaubt ist, findet bei den örtlichen Ordnungsbehörden und beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verlässliche Ansprechpartner.
Das Thema wird die Region weiter begleiten, so viel ist sicher. Bis zur nächsten Evaluation auf Landesebene heißt es: informiert bleiben und im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen, bevor man im Alltag unangenehm überrascht wird.






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